Eine Stornorechnung ist ein Korrekturbeleg, mit dem eine bereits ausgegebene Rechnung aufgehoben wird. Sie stellt die Korrektur als eigenen Beleg dar und ermöglicht es, den ursprünglichen Rechnungsbeleg und dessen Aufhebung nachvollziehbar voneinander zu unterscheiden.
Eine Stornorechnung ist damit eine Form der Rechnungskorrektur. Welche Art der Berichtigung im konkreten Fall erforderlich beziehungsweise geeignet ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und den rechtlichen Anforderungen ab.
01 Warum wird eine bereits ausgegebene Rechnung nicht einfach überschrieben?
Bei einer bereits ausgegebenen Rechnung sollte die spätere Korrektur nachvollziehbar bleiben. Statt den ursprünglichen Rechnungsstand durch eine unbemerkte Änderung zu ersetzen, lässt sich die Berichtigung durch einen eindeutig zugeordneten Korrekturbeleg dokumentieren.
Bei einer Stornorechnung bleiben dadurch ursprüngliche Rechnung und Aufhebung als getrennte Belege nachvollziehbar. Das macht sichtbar, auf welche Rechnung sich die Stornierung bezieht.
02 Was ist der Unterschied zwischen Stornorechnung und Rechnungsberichtigung?
Rechnungsberichtigung ist der übergeordnete Begriff für die Korrektur einer Rechnung. Eine Stornorechnung ist eine mögliche Form dieses Korrekturprozesses: Sie hebt die ursprüngliche Rechnung durch einen eigenen Korrekturbeleg auf.
Nicht jede Berichtigung einer Rechnung erfordert jedoch zwangsläufig eine vollständige Stornierung. Welche Form der Korrektur im konkreten Fall erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Sachverhalt und den rechtlichen Anforderungen ab.
03 Was ist der Unterschied zwischen Stornorechnung und Gutschrift?
Eine Stornorechnung hebt eine zuvor ausgestellte Rechnung auf. Der Begriff „Gutschrift“ hat dagegen im Umsatzsteuerrecht eine eigene Bedeutung: Dabei rechnet unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsempfänger über eine Leistung des leistenden Unternehmers ab.
Im allgemeinen Sprachgebrauch und auch in kaufmännischen Prozessen wird „Gutschrift“ teilweise auch für einen Korrekturbeleg verwendet. Eine solche Rechnungskorrektur ist jedoch nicht mit einer Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gleichzusetzen.
04 Wie funktioniert die Stornierung in TimO®?
In der TimO® Rechnungssoftware wird eine bestehende Rechnung vollständig storniert. Ein Teilstorno der bestehenden Rechnung ist nicht vorgesehen.
Gutschriften können in TimO® unabhängig davon frei erstellt werden und auch einzelne Positionen enthalten. Dabei ist die Produktfunktion von der zuvor erläuterten umsatzsteuerrechtlichen Bedeutung des Begriffs „Gutschrift“ zu unterscheiden.
05 Rechnungskorrekturen nachvollziehbar durchführen
Welche Form der Rechnungskorrektur geeignet ist, hängt vom jeweiligen Korrekturfall ab. Einen ausführlicheren Überblick über den praktischen Umgang mit Storno und Korrekturbelegen gibt unser Ratgeber Rechnung korrigieren: Storno und Gutschrift.
Für die Erstellung und Weiterverarbeitung kaufmännischer Belege bietet TimO® eine eigenständige Rechnungssoftware.
