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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TimO® - Time Management Office GmbH


Durch herunterladen, einloggen, bzw. durch die Installation des Produktes erklären Sie sich mit den Bedingungen des nachfolgenden Software Lizenz- und Nutzungsvertrags ausdrücklich einverstanden. Bitte lesen Sie deshalb den Vertrag vollständig und genau durch. Sind Sie mit diesen Vertragsbestimmungen nicht einverstanden, dürfen Sie sich nicht einloggen, die Software herunterladen bzw. das Produkt nicht installieren. Informieren Sie in diesem Fall die TimO® – Time Management Office GmbH oder die Rechtsnachfolger nachfolgend „Lizenzgeber“ genannt, und geben Sie die ungeöffnete CD-Packung und alle anderen zum Lieferumfang gehörenden Teile (einschließlich allen schriftlichen Materials und der Verpackung) unverzüglich dort zurück, wo Sie das Produkt erworben haben; der Kaufpreis wird Ihnen voll zurückerstattet.

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Überlassung von Softwareprogrammen, die Programmbeschreibung, Bedienungsanleitung und weiteres dazugehöriges Material durch den Lizenzgeber an den Erwerber/Käufer nachfolgende „Lizenznehmer"" genannt. Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Hardware-Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrags ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist.

Vertragsabschluss

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer abgeschlossenen Verträge sowie für alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart werden.

Nutzungsüberlassung

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, Recht ein, die in der Lizenz bezeichneten Softwareprogramme im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen. Der Umfang der im Einzelfall zulässigen Nutzung, insbesondere der Umfang eines Einsatzes der überlassenen Software oder einzelner Bestandteile innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems, ergibt sich aus der jeweiligen Lizenzvereinbarung. Mit Ausnahme der ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte verbleiben alle wie auch immer gearteten gegenwärtigen und zukünftigen Rechte am Softwareprogramm bei Lizenzgeber oder einem Rechtsnachfolger. Ebenso gilt dies für die Anwenderdokumentation, gleichgültig, ob auf Datenträgern überlassen oder in späteren Kopien verkörpert.

Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz

Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die Software auf der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zugleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmlizenzen erwerben.

Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

Dem Lizenznehmer ist gestattet eine Kopie zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie des Urheberrechts hinzuweisen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker gehört, darf der Lizenznehmer nicht anfertigen. Ggfs. können benötigte Handbücher für Mitarbeiter kopiert werden.

Zurückentwicklung/Änderung der Datenbank

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Jeglicher Zugriff auf die Datenbank außerhalb der durch den Lizenzgeber gelieferten Anwendung (inhaltlich oder strukturell) ist nicht gestattet. Bei Verstoß verliert der Kunde alle Gewährleistungs- und Supportansprüche. Ferner behält sich der Lizenzgeber vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet, die dem Lizenzgeber bei einer Verletzung dieser Vertragsbestimmungen entstehen.

Vermietung und Verkauf

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Softwareprodukt zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen oder zu verkaufen.

Telefonischer Support (soweit erworben)

Die täglichen Geschäftszeiten der Supportabteilung sind: Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:00 Uhr, außer an deutschen gesetzlichen Feiertagen. Eine Notfalltelefonnummer für dringenden Supportfälle wird dem Lizenznehmer bei Vertragsabschluss bekannt gegeben.

Installationssupport

Telefonischer Installationssupport wird innerhalb 30 Tagen nach der Auslieferung der Software kostenlos geleistet.

Softwareupdate/Wartungsvertrag

Die Wartung ist für die Mietvariante bereits im monatlichen Preis enthalten. Für Kaufkunden siehe separaten Wartungsvertrag. Der Wartung/Updatevertrag wird für eine Zeit von einem Jahr abgeschlossen. Danach verlängert sich dieser um jeweils ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vorher zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich mittels E-Mail oder Brief zu erfolgen. Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages verstoßt.

Datensicherung

In der Mietvariante ist die Datensicherungsleistungen bereits in dem monatlichen Betrag enthalten. In der Kaufvariante sorgt der Lizenznehmer selbst für die Datensicherung.

Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Pflichtverletzungen, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 10 Werktage gemeldet werden. Die Rüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Pflichtverletzungen beinhalten.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich der Lizenzgeber das Eigentum vor. Das gilt auch für eventuell mit übertragene Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

Lieferumfang und Lieferzeit

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lizenzgebers maßgebend. Der Lizenzgeber ist auch zu Teillieferungen berechtigt. Die vom Lizenzgeber genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich und schriftlich als bindend vereinbart wird.

Zahlungsbedingungen und Preise

Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannte Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich Umsatzsteuer. Die Preise schließen die Kosten für eine übliche Verpackung mit ein. Der Lizenzgeber ist berechtigt, bei Zahlungsverzug des Anwenders weitere Lieferungen und Leistungen zurück zu halten.

Datenschutz

Zum Zweck der Bugbehebung, ist es evtl. notwendig, auf die personen-, projekt- oder kundenbezogenen Daten des Kunden zuzugreifen, diese zu speichern oder intern weiterzuverarbeiten. Diese Daten werden nach der Bugbehebung gelöscht. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, nach § 5 und 11 Bundesdatenschutzgesetz sämtliche Daten und Informationen des Kunden geheim zu halten. Weitere Informationen unter: Datenschutz

Gewährleistung und Haftung

Der Lizenzgeber haftet für von ihr zu vertretende Schäden bis zur Höhe des Verkaufspreises. Die Haftung für Pflichtverletzungen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lizenzgeber nur im Umfang der Haftung für Pflichtverletzungen nach dem Vorgenannten. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen entsprechend Abs. 1 dieser Haftungs-regelung entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind, sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber haftet nicht für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die durch fehlerhafte Konfiguration der Systemumgebung, des Betriebssystems sowie des erworbenen Softwareproduktes des Lizenzgebers an sich verursacht werden. Auch für ebensolche Schäden, die durch fehlerhafte oder nicht vom Lizenzgeber freigegebene Scriptings, durch sonstige fehlerhafte oder vom Lizenzgeber nicht freigegebene selbst erstellte oder in Auftrag gegebene Programm-Erweiterungen und Ergänzungen sowie fehlerhafte oder nicht vom Lizenzgeber freigegebene Schnittstellenprogrammierungen verursacht werden, wird keinerlei Haftung seitens des Lizenzgebers übernommen. Der Lizenznehmer setzt dem Lizenzgeber im Falle einer Pflichtverletzung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.

Schlussbestimmungen

Enthalten die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Anwenders nicht enthalten sind, so gelten die Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers. Dem Lizenznehmer ist die Verwendung der vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Lizenzgeber bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Gerichtsstand für alle sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Bad Homburg v.d.H.