Resturlaub berechnen: Fristen, Pflichten & Sonderfälle verständlich erklärt
Urlaubsansprüche richtig zu berechnen ist oft aufwändig – besonders bei Teilzeit, Elternzeit oder Kündigung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Resturlaub korrekt ermitteln, gesetzliche Vorgaben einhalten und Sonderregelungen sicher anwenden – mit klaren Formeln und praxisnahen Beispielen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 20 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche.
- Resturlaub muss bis zum 31. Dezember genommen werden.
- Bei Teilzeit, Elternzeit, Kündigung oder Arbeitszeitwechsel wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
- Arbeitgeber müssen Mitarbeitende nachweisbar über offene Urlaubstage und deren Fristen informieren.
- Digitale Tools berechnen den Resturlaub automatisch, berücksichtigen Fristen und verhindern Planungsfehler.
Inhalt
- 1 Was ist Resturlaub überhaupt – und warum sollten Sie ihn im Blick behalten?
- 2 Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Resturlaub – das müssen Sie wissen
- 3 Wie lange dürfen Sie Resturlaub behalten
- 4 Resturlaub bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Jobwechsel
- 5 Welche Urteile und Gesetze beeinflussen die Urlaubsberechnung?
- 6 Welche Sonderregelungen und Ausnahmen gelten?
- 7 Rechte und Pflichten von Arbeitgebern beim Thema Urlaub
- 8 Resturlaub vollständig berechnen – Formel & Praxisbeispiele
- 9 Resturlaub berechnen bei Teilzeit, Wechsel und Elternzeit
- 10 Wie Sie Resturlaub einfach und fehlerfrei berechnen – mit digitalen Tools
- 11 Urlaubsplanung effizient und transparent – mit dem TimO® Urlaubsplaner
- 12 Fazit – So vermeiden Sie Urlaubschaos und sichern sich alle Ansprüche
- 13 FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Berechnung von Resturlaub
Was ist Resturlaub überhaupt – und warum sollten Sie ihn im Blick behalten?
Resturlaub ist der nicht genommene gesetzliche oder vertragliche Urlaub, der aus dem laufenden oder aus dem Vorjahr übrig geblieben ist. Er entsteht, wenn Beschäftigte ihre zustehenden Urlaubstage nicht innerhalb des Kalenderjahres vollständig nehmen können – etwa wegen Krankheit, hoher Arbeitsbelastung oder fehlender Abstimmung im Team.
Unklarheiten über den Resturlaub führen häufig zu Konflikten, verfallenen Ansprüchen oder rechtlichen Risiken. Gerade in Unternehmen ohne zentrale HR-Lösung fehlt oft der verlässliche Überblick, was zu Rechenfehlern, Missverständnissen oder vergessenen Urlaubsansprüchen führen kann.
Wer seinen Resturlaub kennt und systematisch dokumentiert, kann Urlaubsansprüche rechtzeitig planen und sichern. Für Arbeitgebende bedeutet das mehr Planbarkeit und rechtssichere Prozesse – besonders wichtig bei Kündigung, Elternzeit oder saisonalen Spitzen.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch und Resturlaub – das müssen Sie wissen
- Der Urlaubsanspruch in Deutschland ist gesetzlich geregelt und wird im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Zusätzlich können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge weitere Urlaubstage gewähren.
- Zwischen gesetzlichen und vertraglichen Urlaub gibt es einen wichtigen Unterschied: Der gesetzliche Urlaub darf nicht zu Ungunsten der Beschäftigten gekürzt werden, während vertraglich vereinbarter Mehrurlaub oft an zusätzliche Bedingungen geknüpft ist.
- Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs pro Monat gilt: Er wird anteilig ermittelt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht. Die Formel dafür ist einfach: Jahresurlaub ÷ 12 × gearbeitete Monate.
Was ist der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG?
Der gesetzliche Mindesturlaub ist in § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Dort sind 24 Werktage pro Jahr vorgeschrieben – gerechnet auf eine 6-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Für Beschäftigte mit einer 5-Tage-Woche entspricht das einem Anspruch von 20 Arbeitstagen.
Damit stellt das Gesetz sicher, dass allen Arbeitnehmer:innen mindestens vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr zustehen. Die genaue Anzahl der Urlaubstage richtet sich jedoch nach den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen pro Woche.
Gesetzlicher vs. vertraglicher Urlaub – wo liegt der Unterschied?
Gesetzlicher Urlaub ist der Mindestanspruch, den der Arbeitgeber nicht unterschreiten darf. Vertraglicher Mehrurlaub geht darüber hinaus und kann in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sein. Für diesen Zusatzurlaub dürfen Arbeitgeber eigene Regeln festlegen, etwa zum Verfall oder zur Übertragung.

Wie lange dürfen Sie Resturlaub behalten
Resturlaub kann nicht unbegrenzt bestehen bleiben, sondern muss innerhalb bestimmter Fristen genutzt werden. Diese Fristen sollen sicherstellen, dass der Urlaub tatsächlich der Erholung dient und nicht als Guthaben aufläuft.
Grundsätzlich gilt in Deutschland, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen.
Wer seinen Resturlaub nicht rechtzeitig plant, riskiert den Verfall der Urlaubstage. Deshalb ist es sinnvoll, den Resturlaub frühzeitig zu beantragen und gegebenenfalls die Übertragungsfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen.
Fristen für die Urlaubsübertragung
Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen werden. Nur wenn außergewöhnliche Umstände die rechtzeitige Inanspruchnahme verhindern, erlaubt § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr.
Bis wann muss Resturlaub genommen werden?
Übertragener Urlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Diese Frist ergibt sich aus § 7 Abs. 3 BUrlG und soll sicherstellen, dass der Anspruch zeitnah genutzt wird und nicht über längere Zeiträume anwächst.
Wer seine Urlaubstage erst kurz vor Fristende beantragt, läuft Gefahr, dass betriebliche Abläufe oder bereits genehmigte Urlaube anderer Mitarbeitender eine rechtzeitige Freistellung verhindern.
Tipp:
Planen Sie Ihren Resturlaub möglichst früh im neuen Jahr ein, um Terminüberschneidungen zu vermeiden. Sonderregelungen oder längere Fristen können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Automatischer Verfall von Resturlaub
Nicht genommener Resturlaub kann verfallen – allerdings nur, wenn er innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen nicht genommen wird und der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss Sie rechtzeitig und klar darauf aufmerksam machen, wie viele Urlaubstage Ihnen noch zustehen und bis wann diese genommen werden müssen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, bleibt der Anspruch in vielen Fällen bestehen.
Verlängerung der Fristen bei Krankheit oder Elternzeit
In bestimmten Fällen gelten für Resturlaub verlängerte Fristen. Wer seinen Urlaub wegen Krankheit oder Elternzeit nicht fristgerecht nehmen kann, profitiert von besonderen gesetzlichen Regelungen. Die genauen Fristen und Berechnungen finden Sie im Abschnitt zu Sonderregelungen, wo auch der Mutterschutz und weitere Ausnahmen erklärt werden.
Resturlaub bei Kündigung, Aufhebungsvertrag und Jobwechsel
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss der Resturlaub korrekt berechnet und geregelt werden. Je nach Situation wird er entweder noch während der Kündigungsfrist gewährt oder finanziell abgegolten.
Der Umgang mit Resturlaub ist gesetzlich klar geregelt, dennoch kommt es in der Praxis häufig zu Missverständnissen – etwa, ob der Urlaub noch genommen werden darf, wie er bei einem Arbeitgeberwechsel verrechnet wird oder wann eine Auszahlung möglich ist.
Eine saubere Dokumentation und frühzeitige Abstimmung mit der Personalabteilung sind entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Wie wird Resturlaub bei Kündigung korrekt berechnet?
Bei einer Kündigung wird der Urlaubsanspruch anteilig bis zum letzten Arbeitstag berechnet. Maßgeblich ist dabei, wie viele volle Monate des Kalenderjahres Sie noch im Unternehmen beschäftigt sind. Bereits genommene Urlaubstage werden angerechnet. Die Berechnung richtet sich nach der Zwölftelungsregel in § 5 des Bundesurlaubsgesetzes.
Bleibt nach der Berechnung ein Rest, muss dieser in der Regel vor dem Austritt genommen werden. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich, besteht Anspruch auf eine Auszahlung – die sogenannte Urlaubsabgeltung. Diese wird auf Basis des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden berechnet.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen kündigt zum 30. September. Der anteilige Anspruch beträgt:
30 ÷ 12 × 9 = 22,5 Tage.
Hat sie bereits 18 Tage Urlaub genommen, stehen ihr noch 4,5 Tage Resturlaub zu, die sie vor ihrem letzten Arbeitstag nehmen oder sich auszahlen lassen kann.
Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit
Auch während der Probezeit besteht Anspruch auf anteiligen Urlaub. Die Berechnung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie bei einer regulären Kündigung: Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der im Kalenderjahr gearbeiteten vollen Monate ermittelt und bereits genommene Urlaubstage werden angerechnet.
Oft fällt der Anspruch in dieser Zeit geringer aus, da die Beschäftigungsdauer noch kurz ist. Dennoch muss der Arbeitgeber verbleibende Urlaubstage entweder gewähren oder finanziell abgelten, wenn eine Freistellung nicht mehr möglich ist.
Regelungen zu Resturlaub im Aufhebungsvertrag
In einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell festlegen, wie mit noch bestehendem Resturlaub verfahren wird. Häufig wird vereinbart, dass der Urlaub bis zum Beendigungsdatum vollständig genommen wird.
Ist dies aus organisatorischen oder zeitlichen Gründen nicht umsetzbar, kann eine Auszahlung der verbleibenden Tage vereinbart werden. Die Berechnung erfolgt dabei – wie bei der Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG – auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Vertragsende.
Wichtig ist, dass diese Regelungen klar im Aufhebungsvertrag dokumentiert sind, um Missverständnisse oder spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Auszahlung von Resturlaub – wann ist das erlaubt?
Eine Auszahlung von Resturlaub ist in Deutschland nur zulässig, wenn die freien Tage aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genommen werden können – etwa weil das Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub vor dem Austritt nicht mehr vollständig gewährt werden kann.
In diesem Fall wird der Resturlaub in Geld abgegolten, was als Urlaubsabgeltung bezeichnet wird. Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung in der Regel nicht erlaubt, da der Urlaub der Erholung und dem Ausgleich dient und grundsätzlich in Form von Freizeit gewährt werden muss.
Umgang mit Resturlaub beim Arbeitgeberwechsel
Wechseln Beschäftigte im laufenden Kalenderjahr den Arbeitgeber, müssen bereits genommene Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Dafür stellt der vorherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung aus, in der der bisher gewährte Urlaub vermerkt ist.
Der neue Arbeitgeber kann den verbleibenden Urlaubsanspruch dann entsprechend anteilig gewähren. Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigte im Kalenderjahr nicht mehr Urlaub nehmen, als ihnen insgesamt zusteht.
Wichtig:
Resturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis kann in der Regel nicht einfach übertragen werden. Er muss – sofern möglich – vor dem Wechsel genommen oder abgegolten werden.
Welche Urteile und Gesetze beeinflussen die Urlaubsberechnung?
Rechtliche Basis für Urlaubsansprüche in Deutschland ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das die Mindestregelungen zu Dauer, Berechnung und Gewährung von Urlaub definiert. Darüber hinaus haben Gerichtsentscheidungen – insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – in den letzten Jahren wichtige Klarstellungen gebracht, etwa zu Verfallsfristen, Übertragung von Urlaub oder zur Hinweispflicht der Arbeitgeber.
Bedeutung aktueller EuGH-Urteile zum Urlaubsverfall
Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Urlaub nicht automatisch verfällt, wenn er aus Gründen wie mangelnder Information oder fehlendem Hinweis des Arbeitgebers nicht genommen wurde. Arbeitgeber müssen Beschäftigte aktiv, individuell und rechtzeitig darüber informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind und bis wann diese genommen werden müssen.
Ohne diese klare Information trägt der Arbeitnehmer nicht die Verantwortung für nicht genommenen Urlaub – der Anspruch bleibt bestehen. Diese Rechtsprechung stärkt die Position von Beschäftigten und verpflichtet Arbeitgeber zu einer nachvollziehbaren und dokumentierten Kommunikation.
Was das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat
Das BAG hat die EuGH-Grundsätze übernommen und konkretisiert: Ohne eine klare, nachweisbare Information des Arbeitgebers bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und konkretisiert: Ohne eine klare, nachweisbare Information des Arbeitgebers bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – auch über den 31. Dezember hinaus.
Zudem hat das Gericht entschieden, dass für Urlaubsansprüche bei lang andauernder Krankheit besondere Fristen gelten, die über den Jahreswechsel hinausreichen können.
Welche Sonderregelungen und Ausnahmen gelten?
Neben den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gibt es eine Reihe von Sonderfällen, die den Urlaubsanspruch und die Berechnung des Resturlaubs beeinflussen können. Dazu zählen unter anderem Elternzeit, Langzeiterkrankung, Mutterschutz sowie Kurzarbeit. Wer von einer dieser Situationen betroffen ist, sollte seine Ansprüche genau prüfen, um keine Urlaubstage zu verlieren.
Urlaub bei Elternzeit, Langzeiterkrankung und Mutterschutz
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für diese Zeit anteilig kürzen – sofern dies gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Diese Kürzung muss klar kommuniziert und im Zweifel schriftlich festgehalten werden. Wichtig: Nicht genommener Urlaub verfällt nicht automatisch. Er kann nach der Rückkehr – je nach Vereinbarung – im laufenden oder im darauffolgenden Jahr genommen werden.
Bei einer Langzeiterkrankung verfällt der Resturlaub ebenfalls nicht sofort. Arbeitnehmer:innen haben die Möglichkeit, ihre offenen Urlaubstage noch bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres zu nutzen – in der Regel also bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erholung auch nach längerer Krankheit noch möglich ist.
Im Mutterschutz bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen, da diese Zeit gesetzlich wie reguläre Arbeitszeit bewertet wird. Urlaubstage, die vor Beginn des Mutterschutzes nicht genommen wurden, können nach der Rückkehr ohne Einschränkungen genutzt werden.
Tipp:
Klären Sie Ihre Ansprüche frühzeitig – vor Beginn von Elternzeit oder Mutterschutz. Bei längerer Krankheit informieren Sie Ihre Personalabteilung zeitnah, um Übertragungsfristen und Kürzungen im Blick zu behalten.
Wie wirkt sich Kurzarbeit auf den Resturlaub aus?
Kurzarbeit kann den Urlaubsanspruch beeinflussen – allerdings nur, wenn sich auch die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Wird beispielsweise die Wochenarbeitszeit reduziert, darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub anteilig kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der neuen Anzahl an Arbeitstagen pro Woche und erfolgt nach denselben Berechnungsgrundsätzen wie bei einer dauerhaften Arbeitszeitreduzierung.
Bleibt die vereinbarte Arbeitszeit hingegen unverändert und reduziert sich nur die tatsächliche Einsatzzeit, wirkt sich dies nicht auf den Urlaubsanspruch aus. Bereits angesammelter Resturlaub bleibt in jedem Fall bestehen und kann wie gewohnt genommen werden.
Tipp:
Lassen Sie sich eine Anpassung des Urlaubsanspruchs während der Kurzarbeit immer transparent erläutern und schriftlich bestätigen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
Rechte und Pflichten von Arbeitgebern beim Thema Urlaub
Arbeitgeber tragen eine doppelte Verantwortung: Sie müssen nicht nur sicherstellen, dass Beschäftigte ihre Urlaubsansprüche kennen, sondern auch, dass diese rechtlich korrekt erfasst werden. Dazu gehören klare Hinweise auf offene Urlaubstage und lückenlose Dokumentation – beides zentrale Pflichten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Informations- und Hinweispflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen Beschäftigte klar und nachvollziehbar über ihre Urlaubsansprüche informieren. Dazu gehört insbesondere der Hinweis, wie viele Urlaubstage noch offen sind und bis wann diese genommen werden müssen. Diese Pflicht ist nicht nur gesetzlich geregelt, sondern wurde auch durch aktuelle EuGH- und BAG-Urteile deutlich gestärkt.
Dokumentationspflichten und rechtliche Konsequenzen
Neben der Informationspflicht besteht die Pflicht, den gewährten und genommenen Urlaub korrekt zu dokumentieren. Eine vollständige und nachvollziehbare Aufzeichnung schützt beide Seiten – Arbeitgeber vermeiden rechtliche Auseinandersetzungen, und Beschäftigte behalten jederzeit den Überblick über ihren Urlaubsstatus.
Resturlaub vollständig berechnen – Formel & Praxisbeispiele
Die Berechnung von Resturlaub folgt klaren Regeln, hängt aber von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind unter anderem die vertraglich vereinbarten Urlaubstage, bereits genommene Urlaubstage sowie besondere Situationen wie Teilzeit, Elternzeit oder ein Arbeitgeberwechsel.
Eine präzise Berechnung ist wichtig, um Urlaubsansprüche korrekt zu dokumentieren und rechtliche Konflikte zu vermeiden. Wer seine Werte nur grob schätzt, riskiert falsche Planungen, ungerechtfertigte Auszahlungen oder verfallene Urlaubstage.
Damit Sie den Überblick behalten, lässt sich Resturlaub in wenigen Schritten nachvollziehbar ermitteln. Dabei helfen sowohl eine einfache Rechenformel als auch praxisnahe Beispiele, die typische Alltagssituationen abbilden.
Formel zur Berechnung von Resturlaub
Die Grundformel für die Berechnung von Resturlaub lautet:
Gesamturlaubsanspruch im Jahr – bereits genommene Urlaubstage = Resturlaub.
Wenn das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr besteht, wird der Urlaubsanspruch zunächst anteilig ermittelt:
Jahresurlaub ÷ 12 × gearbeitete Monate
Je nach Arbeitszeitmodell – etwa bei Teilzeit oder besonderen Schichtplänen – kann die Berechnung angepasst werden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Berechnung
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1. Jahresurlaubsanspruch ermitteln – laut Arbeits- oder Tarifvertrag.
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2. Sonderregelungen prüfen – z. B. Teilzeit, Elternzeit, vertraglicher Mehrurlaub.
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3. Bereits genommene Urlaubstage abziehen – inklusive einzelner Tage oder halber Tage.
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4. Ergebnis dokumentieren – schriftlich festhalten oder automatisch in einem digitalen Urlaubsplaner berechnen und speichern lassen.
Praxisbeispiele für verschiedene Arbeitszeitmodelle
Eine Vollzeitkraft mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen hat bis Oktober bereits 20 Tage genommen. Der verbleibende Resturlaub beträgt 10 Tage – hier ist die Berechnung einfach, weil keine Sonderregelungen greifen.
Bei einer Teilzeitkraft mit 3 Arbeitstagen pro Woche und einem Vollzeitanspruch von 20 Tagen wird der Jahresanspruch anteilig berechnet:
3 Arbeitstage ÷ 5 Arbeitstage × 20 Urlaubstage = 12 Tage Jahresurlaub.
Wenn davon bereits 5 Tage genommen wurden, bleiben 7 Resturlaubstage übrig.
Beginnt eine Vollzeitkraft mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen erst im April, wird der Urlaub ebenfalls anteilig berechnet:
30 Tage ÷ 12 Monate × 9 gearbeitete Monate = 22,5 Urlaubstage Jahresanspruch.
Nach 15 genommenen Urlaubstagen verbleiben noch 7,5 Resturlaubstage.
Resturlaub berechnen bei Teilzeit, Wechsel und Elternzeit
Der Urlaubsanspruch verändert sich, wenn sich Ihre Arbeitszeit oder Ihr Beschäftigungsstatus ändert. Das betrifft vor allem Teilzeitkräfte, Mitarbeitende in Minijobs sowie Beschäftigte, die von Vollzeit auf Teilzeit wechseln oder eine Elternzeit antreten. Damit es nicht zu Missverständnissen oder falschen Berechnungen kommt, ist eine transparente Dokumentation entscheidend.
Urlaubsanspruch bei Teilzeit und Minijob berechnen
Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben grundsätzlich denselben anteiligen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Entscheidend ist nicht die wöchentliche Arbeitsstundenzahl, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Daraus ergibt sich der Urlaubsanspruch im Verhältnis zur Vollzeit.
Beispiel:
Eine Teilzeitkraft arbeitet an 3 Tagen pro Woche.
Bei einem Vollzeitanspruch von 20 Tagen ergibt sich die Rechnung:
3 Arbeitstage ÷ 5 Arbeitstage × 20 Urlaubstage = 12 Tage Jahresurlaub.
Resturlaub anteilig berechnen bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
Wechselt ein Beschäftigte oder ein Beschäftigter im laufenden Jahr von Vollzeit in Teilzeit, wird der Urlaubsanspruch für beide Zeiträume separat berechnet. Dabei kann Resturlaub aus der Vollzeitphase bestehen bleiben und nach den alten Konditionen genommen werden, sofern keine anderweitige Regelung besteht.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin arbeitet von Januar bis Juni Vollzeit (5 Tage/Woche) mit einem Jahresanspruch von 30 Tagen. Für 6 Monate ergibt sich:
30 ÷ 12 × 6 = 15 Urlaubstage.
Ab Juli arbeitet sie 3 Tage pro Woche. Der anteilige Jahresanspruch beträgt:
(3 ÷ 5 × 30) ÷ 12 × 6 = 9 Urlaubstage.
Insgesamt stehen ihr für dieses Jahr also 24 Urlaubstage zu.
Urlaubsanspruch während der Elternzeit oder Mutterschutz – wie wird gerechnet?
Bei Elternzeit oder Mutterschutz gelten besondere gesetzliche Regelungen, die den Urlaubsanspruch beeinflussen können. Während des Mutterschutzes bleibt der volle Urlaubsanspruch bestehen. Für die Dauer der Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaub anteilig kürzen, wenn dies vertraglich oder gesetzlich vorgesehen ist. Wichtig ist, diese Regelungen frühzeitig zu prüfen, damit Planungssicherheit für beide Seiten besteht.
Beispiel:
Eine Vollzeitkraft mit einem Jahresanspruch von 30 Tagen nimmt 8 Monate Elternzeit. Der Anspruch reduziert sich um:
30 ÷ 12 × 8 = 20 Urlaubstage.
Übrig bleiben für das Jahr 10 Urlaubstage, die vor oder nach der Elternzeit genommen werden können.
Wie Sie Resturlaub einfach und fehlerfrei berechnen – mit digitalen Tools
Die Berechnung von Resturlaub kann schnell kompliziert werden – besonders bei Teilzeitmodellen, Arbeitszeitwechseln oder längeren Abwesenheiten. Ein professionelles Urlaubsplanung-Tool vereinfacht diesen Prozess erheblich, indem sie gesetzliche Vorgaben automatisch berücksichtigen und Urlaubsstände in Echtzeit aktualisieren.
Warum Excel und manuelle Berechnungen oft scheitern
Tabellenkalkulationen wirken auf den ersten Blick flexibel und kostengünstig, sind aber in der Praxis anfällig für Fehler und unübersichtlich. Schon eine versehentlich gelöschte Formel oder eine falsche Eingabe kann dazu führen, dass Urlaubsstände nicht mehr stimmen. Wenn mehrere Personen parallel an der Datei arbeiten, steigt das Risiko für Versionskonflikte und veraltete Daten.
Zudem berücksichtigen manuelle Berechnungen häufig nicht automatisch gesetzliche Änderungen oder individuelle Arbeitszeitmodelle. Das bedeutet, dass jede Anpassung – etwa bei Teilzeit, Elternzeit oder Übertragungsfristen – manuell eingepflegt werden muss. Dieser zusätzliche Aufwand kostet Zeit, erhöht die Fehlerquote und kann im schlimmsten Fall zu arbeitsrechtlichen Problemen führen.

Info:
Wer dennoch mit Excel arbeiten möchte, sollte auf eine strukturierte und geprüfte Vorlage setzen. Einen kostenlosen, bereits vorbereiteten Excel-Urlaubsplaner können Sie hier herunterladen – ideal, um kleinere Teams übersichtlich zu planen, bevor Sie auf eine automatisierte Lösung umsteigen.
Wann einfache Online-Rechner nicht mehr ausreichen
Kostenlose Online-Urlaubsrechner sind eine schnelle Lösung für einfache Berechnungen. Sie eignen sich gut für Einzelpersonen oder kleine Teams, die nur gelegentlich ihren Urlaubsanspruch überprüfen möchten. Meist lassen sich Grunddaten wie Arbeitszeitmodell, Jahresurlaub und bereits genommene Tage eingeben, und das Tool berechnet den Resturlaub automatisch.
Für Unternehmen mit komplexeren Strukturen – etwa mehreren Standorten, unterschiedlichen Tarifverträgen oder individuellen Sonderregelungen – stoßen diese Basislösungen jedoch schnell an ihre Grenzen. Häufig fehlen Funktionen zur Teamkoordination, zur automatischen Berücksichtigung von Feiertagen oder zur Fristenkontrolle. Zudem müssen Eingaben oft jedes Mal neu gemacht werden, da keine zentrale Speicherung erfolgt.
Wer Wert auf Zuverlässigkeit, Rechtskonformität und Automatisierung legt, sollte daher auf spezialisierte Softwarelösungen setzen, die alle relevanten Faktoren automatisch einbeziehen und eine langfristige Dokumentation ermöglichen.
Resturlaub automatisch mit dem TimO® Urlaubsplaner berechnen
Mit der Urlaubsplaner-App von TimO® werden Urlaubsansprüche und Resturlaub vollautomatisch und fehlerfrei berechnet – auch bei Teilzeit, Schichtarbeit, Elternzeit oder kurzfristigen Änderungen. Gesetzliche Vorgaben, Übertragungsfristen und Sonderregelungen werden direkt berücksichtigt.
Dadurch entfällt das manuelle Nachrechnen – HR-Teams und Mitarbeitende sehen jederzeit den aktuellen Urlaubsstand, und Führungskräfte erhalten einen klaren Überblick über den Resturlaub jedes Teammitglieds, was die Einsatzplanung deutlich erleichtert.
Urlaubsplanung effizient und transparent – mit dem TimO® Urlaubsplaner
Eine gut organisierte Urlaubsplanung spart nicht nur Zeit, sondern verhindert auch gleichzeitige Abwesenheiten und mögliche Engpässe im Team. Der webbasierte Jahresplaner für Urlaub unterstützt Unternehmen dabei, Urlaubsanträge, Genehmigungen und Abwesenheitsübersichten zentral zu verwalten.
Statt unübersichtlicher Excel-Listen oder endloser E-Mail-Absprachen sorgt die digitale Lösung dafür, dass alle Beteiligten jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.
Self-Service, Genehmigungsprozesse & Teamkalender
Mit dem Self-Service des TimO® Urlaubsplaners können Mitarbeitende ihren Urlaub direkt online beantragen, ohne die Personalabteilung per E-Mail oder Formular kontaktieren zu müssen. Die Anträge werden automatisch an die zuständige Führungskraft weitergeleitet und können mit wenigen Klicks genehmigt oder abgelehnt werden.
Dank klarer Genehmigungsprozesse ist jederzeit nachvollziehbar, wann ein Antrag gestellt, genehmigt oder abgelehnt wurde. Das sorgt für Transparenz und eine lückenlose Dokumentation. Gleichzeitig werden alle Beteiligten automatisch über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert, was die Rückfragen reduziert und Entscheidungswege beschleunigt.
Der integrierte Teamkalender zeigt auf einen Blick, wer wann abwesend ist. So lassen sich Überschneidungen vermeiden und Urlaubszeiten besser aufeinander abstimmen. Führungskräfte und HR-Teams sehen alle relevanten Abwesenheiten in einer übersichtlichen Ansicht – von Urlaub über Krankheit bis zu Fortbildungen.
Automatische Fristenkontrolle & Urlaubskonto
Der TimO® Urlaubsplaner überwacht alle relevanten Fristen automatisch – vom Jahresende bis zu individuellen Übertragsfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Dadurch wird sichergestellt, dass kein Urlaub unbemerkt verfällt und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Im persönlichen Urlaubskonto sehen Mitarbeitende jederzeit, wie viele Urlaubstage ihnen insgesamt zustehen, wie viele sie bereits genommen haben und wie viel Resturlaub noch verfügbar ist. Sonderregelungen werden automatisch berücksichtigt, sodass keine aufwändigen Berechnungen erforderlich sind.
Reports & Exportfunktionen für HR und Geschäftsführung
Mit den integrierten Report Funktionen lassen sich Urlaubsdaten schnell auswerten – etwa für Monats- oder Jahresübersichten, Resturlaubslisten oder Abteilungsstatistiken. So können Personalabteilungen und Führungskräfte jederzeit fundierte Entscheidungen treffen, etwa bei der Personalplanung oder bei Budgetgesprächen.
Die Exportfunktionen ermöglichen es, Daten direkt in andere Systeme zu übertragen oder als PDF und Excel-Datei zu sichern. Dadurch sparen Unternehmen Zeit bei wiederkehrenden Aufgaben und haben jederzeit belastbare Zahlen für Audits oder interne Auswertungen zur Hand.
Fazit – So vermeiden Sie Urlaubschaos und sichern sich alle Ansprüche
Eine klare und nachvollziehbare Urlaubsplanung verhindert nicht nur überschneidende Abwesenheiten, sondern stellt auch sicher, dass keine Urlaubstage verloren gehen. Wer seine Ansprüche kennt, Fristen beachtet und transparente Prozesse nutzt, sorgt für eine reibungslose Abstimmung zwischen Mitarbeitenden, Führungskräften und HR.
Digitale Tools wie der TimO® Urlaubsplaner bieten hier entscheidende Vorteile: Sie automatisieren Berechnungen, überwachen Fristen und schaffen jederzeit einen aktuellen Überblick – sowohl für einzelne Mitarbeitende als auch für das gesamte Unternehmen. So bleibt der Fokus auf dem Wesentlichen: Erholung und produktives Arbeiten im richtigen Gleichgewicht.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Berechnung von Resturlaub
Wieviel Urlaub steht mir pro Monat zu?
Der Urlaubsanspruch pro Monat wird aus dem vertraglichen Jahresurlaub berechnet. Dazu teilt man die Gesamtzahl der Urlaubstage durch zwölf.
Beispiel: Bei einem Jahresanspruch von 24 Tagen ergibt sich ein monatlicher Anspruch von 2 Tagen. Dieser Wert ist vor allem relevant, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt oder endet.
Wie rechne ich den Urlaub anteilig aus?
Für die anteilige Berechnung teilt man den Jahresurlaubsanspruch durch zwölf und multipliziert das Ergebnis mit der Anzahl der gearbeiteten Monate.
So lässt sich ermitteln, wie viele Tage bei einem unterjährigen Eintritt oder Austritt zustehen. Dabei sind bereits genommene Urlaubstage vom Ergebnis abzuziehen.
Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei einer 4-Tage-Woche?
Hier wird der gesetzliche oder vertragliche Vollzeit Anspruch auf die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage pro Woche umgerechnet.
Die Formel lautet: Anzahl Arbeitstage pro Woche ÷ 5 × Vollzeit-Urlaubsanspruch.
Wer also z. B. 4 Tage pro Woche arbeitet und einen Vollzeitanspruch von 30 Tagen hätte, erhält 24 Urlaubstage pro Jahr.
Wie funktioniert Urlaubsabgeltung bei Teilzeit?
Urlaubsabgeltung bedeutet, dass nicht genommene Urlaubstage in Geld ausgezahlt werden. Bei Teilzeitkräften wird der Wert auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Dabei zählen nur die tatsächlich gearbeiteten Tage, nicht die Wochenstunden.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Resturlaub auszuzahlen?
Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Endet das Arbeitsverhältnis und kann der Resturlaub aus zeitlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr genommen werden, muss er ausbezahlt werden. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist eine Auszahlung in der Regel nicht zulässig – Urlaub dient der Erholung, nicht der finanziellen Abgeltung.
Werden Urlaubstage brutto oder netto ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt immer als Bruttobetrag. Wie bei normalen Arbeitslohn werden anschließend Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der ausgezahlte Nettobetrag hängt daher von der individuellen Steuerklasse und den Abgaben ab.
Wie wird der Wert eines Urlaubstags berechnet?
Der finanzielle Wert eines Urlaubstags richtet sich danach, wie viel Sie in den letzten 13 Wochen vor der Auszahlung verdient haben. Dabei werden alle relevanten Gehaltsbestandteile berücksichtigt. Dieser Betrag wird auf einen Tageswert heruntergerechnet und anschließend mit der Anzahl der auszuzahlenden Urlaubstage multipliziert. So ergibt sich der Bruttobetrag für die Auszahlung.
Beispiel:
Eine Vollzeitkraft verdient 3.250 € brutto pro Monat.
- Monatslohn in Wochenlohn umrechnen: 3.250 € ÷ 4,33 Wochen = ca. 750 € pro Woche.
- 13-Wochen-Lohn ermitteln: 750 € × 13 = 9.750 € brutto.
- Auf Arbeitstage herunterbrechen: 9.750 € ÷ 65 Arbeitstage = 150 € pro Tag.
- Auszahlung berechnen: 150 € × 5 nicht genommene Urlaubstage = 750 € brutto Auszahlungsbetrag.
Was passiert mit dem Resturlaub beim Arbeitgeberwechsel?
Wechselt man zu einem neuen Arbeitgeber, muss der bisherige Arbeitgeber schriftlich bestätigen, wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr bereits genommen wurden. Diese Angabe wird beim neuen Arbeitgeber auf den Jahresanspruch angerechnet, um Doppelurlaub zu vermeiden.
Wann verfällt nicht genommener Urlaub?
Normalerweise endet der Anspruch am 31. Dezember. Nur wenn betriebliche oder persönliche Gründe wie Krankheit vorliegen, kann er bis 31. März des Folgejahres übertragen werden.
Was gilt bei Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen?
Neben den gesetzlichen Vorgaben können Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen weitere Urlaubstage oder längere Fristen zur Übertragung vorsehen. Sie dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten, können aber darüber hinausgehende, für Beschäftigte günstigere Bestimmungen enthalten. Maßgeblich ist immer die Regelung, die für den Arbeitnehmer am vorteilhaftesten ist.
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Disclaimer:
Die aufgeführten Urteile, Tipps und Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zusammengestellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine individuelle juristische Beratung.

