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Ist Zeiterfassung mit GPS-Erfassung erlaubt? – Anwendung, Vorteile und rechtliche Grenzen

Ist Zeiterfassung mit GPS-Erfassung erlaubt? –  Anwendung, Vorteile und rechtliche Grenzen

Sie möchten wissen, ob Sie die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeitenden mit GPS erfassen dürfen – und wie Sie das datenschutzkonform umsetzen können? Wir zeigen Ihnen, wann die GPS-Zeiterfassung rechtlich erlaubt ist, welche Vorteile sie Ihnen im Arbeitsalltag bringt und worauf Sie bei der Einführung achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • GPS-Zeiterfassung ist nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich erlaubt – zum Beispiel mit freiwilliger Einwilligung oder einer Betriebsvereinbarung gemäß DSGVO und Arbeitsrecht.
  • Geofencing-gestützte Apps ermöglichen eine datenschutzkonforme Zeiterfassung, da sie bei der Standortdaten nur bei aktiver Buchung innerhalb definierter Einsatzorte erfassen.
  • Der Einsatz von GPS lohnt sich vor allem bei mobilen Teams, z. B. im Handwerk, Außendienst oder der Logistik – spart Zeit, schafft Nachweise und reduziert Fehlerquellen.

Vielleicht stehen Sie gerade vor der Frage: „Darf ich GPS-Standortbestimmung bei Zeiterfassung nutzen – und was bedeutet das rechtlich überhaupt?“ Genau an diesem Punkt setzen wir an. Die GPS-Überwachung am Arbeitsplatz meint grundsätzlich das Erfassen des Aufenthaltsortes eines Mitarbeitenden – meist über eine App oder ein mobiles Endgerät – und das in Verbindung mit der Arbeitszeiterfassung.

Die technische Umsetzung erfolgt meist über eine Zeiterfassungs-App mit GPS-Funktion, die automatisch oder manuell Standorte speichert, sobald sich Mitarbeitende ein- oder ausstempeln. Das klingt nach einer praktischen Lösung – vor allem im Außendienst oder im Handwerk –, wirft aber gleichzeitig Fragen rund um Datenschutz und Kontrolle auf.

Wichtig ist: Es handelt sich bei der GPS-Zeiterfassung nicht einfach nur um ein technisches Feature. Sie greifen dabei aktiv in die Persönlichkeitsrechte Ihrer Mitarbeitenden ein. Und genau deshalb ist die rechtliche Grundlage so entscheidend – darauf gehen wir gleich noch ausführlich ein.

Ein Beispiel: Ein Handwerksbetrieb möchte nachvollziehen, wann und wo seine Monteure auf der Baustelle ankommen. Mithilfe einer App mit GPS-Ortung lässt sich die Zeit automatisch buchen, sobald die Mitarbeiter vor Ort sind. Klingt effizient – ist es auch. Aber: Ohne rechtlich abgesicherte Grundlage kann das zu Konflikten führen.

Kurz gesagt: GPS-Zeiterfassung bedeutet Arbeitszeiterfassung mit Standortdaten – und das ist rechtlich sensibler Boden. Doch keine Sorge: In den folgenden Abschnitten zeigen wir Ihnen, wann Sie das rechtssicher einsetzen können und welche Lösungen datenschutzkonform funktionieren.

Rechtliche Grundlagen nach DSGVO & Arbeitsrecht

Wenn Sie GPS zur Arbeitszeiterfassung nutzen möchten, bewegen Sie sich rechtlich gesehen auf besonders sensitivem Terrain. Denn: Die Standortdaten Ihrer Mitarbeitenden zählen laut Art. 4 Nr. 1 DSGVO Artikel 4 Nr. 1 DSGVO definiert „personenbezogene Daten“ als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – dazu zählen auch Standortdaten. zu den personenbezogenen Daten. Und deren Verarbeitung ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen erlaubt.

Ein zentraler Punkt dabei ist der sogenannte Rechtmäßigkeitsgrund gemäß Art. 6 DSGVO. Für GPS-Zeiterfassung kommen in der Praxis vor allem folgende Rechtsgrundlagen in Frage:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – Einwilligung Die betroffene Person hat freiwillig, informiert und unmissverständlich eingewilligt, dass ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen – z. B. für GPS-Zeiterfassung.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO – Vertragserfüllung Die Datenverarbeitung ist notwendig, um arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen – z. B. zur genauen Einsatzplanung von Mitarbeitenden.
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – berechtigtes Interesse Der Arbeitgeber hat ein legitimes Interesse – z. B. zur Dokumentation von Arbeitszeiten – das die Rechte der Mitarbeitenden nicht überwiegt.

Achtung: Gerade das „berechtigte Interesse“ nach lit. f ist in der Praxis oft kritisch – denn es muss immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Eine durchgehende Standortüberwachung ist daher fast nie gerechtfertigt.

Außerdem gilt: Laut Art. 5 DSGVO Artikel 5 DSGVO enthält die Grundprinzipien für die Verarbeitung personenbezogener Daten – darunter Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. dürfen personenbezogene Daten nur zweckgebunden, auf das notwendige Maß beschränkt und zeitlich begrenzt gespeichert werden. Das bedeutet konkret:

  • Erfassen Sie nur Standorte, wenn es unbedingt nötig ist (z. B. bei Arbeitsbeginn oder auftragsbezogen).
  • Speichern Sie die Daten nur so lange, wie sie für den Zweck erforderlich sind.
  • Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen und schützen Sie die Daten durch technische und organisatorische Vorkehrungen (Art. 32 DSGVO Artikel 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu treffen, um personenbezogene Daten vor Risiken wie Verlust, Zugriff oder Missbrauch zu schützen. ).

Zur Transparenzpflicht nach Art. 13 DSGVO Artikel 13 DSGVO verpflichtet Verantwortliche dazu, betroffene Personen bei der Datenerhebung über Zweck, Art, Umfang, Rechtsgrundlage und Speicherfrist der Datenverarbeitung zu informieren – am besten schriftlich. gehört außerdem: Ihre Mitarbeitenden müssen vorab vollständig darüber informiert werden, wann, wie und zu welchem Zweck ihre Standortdaten verarbeitet werden. Das sollte schriftlich geschehen – idealerweise in Form eines Infoblattes oder einer Datenschutzrichtlinie.

Besonders wichtig: Wenn Sie mit einem externen Anbieter arbeiten (z. B. bei Nutzung einer Zeiterfassungs-App mit Cloud-Anbindung), müssen Sie mit diesem einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO Artikel 28 DSGVO verpflichtet Sie als Verantwortlichen, bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern (z. B. Softwareanbieter) einen schriftlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen – mit klar geregelten Datenschutzpflichten. abschließen.

Erlaubnis durch Betriebsvereinbarung oder Einwilligung

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, benötigen Sie zwingend eine Betriebsvereinbarung, um GPS-Zeiterfassung rechtssicher einzuführen. Diese muss nicht nur den Zweck klar definieren, sondern auch regeln, wann, wie lange und mit welchem Gerät man der Mitarbeitende tracken darf. Welche Punkte eine Betriebsvereinbarung beinhalten muss, erfahren Sie in Kapitel “Betriebsvereinbarung”.

Ohne Betriebsrat ist eine freiwillige Einwilligung der Mitarbeitenden erforderlich – und zwar schriftlich. Wichtig: Diese Einwilligung muss jederzeit widerrufbar sein. Eine Klausel im Arbeitsvertrag allein reicht in der Regel nicht aus.

Achten Sie darauf, dass die Mitarbeitenden über alle Aspekte der GPS-Zeiterfassung informiert und aufgeklärt werden – inklusive der Speicherdauer, der Zugriffsrechte und der eingesetzten Systeme.

Grenzen der Überwachungspflicht

Auch mit Einwilligung oder Betriebsvereinbarung gibt es klare Grenzen: Die Überwachung darf nicht dauerhaft erfolgen – eine lückenlose Standortverfolgung während des gesamten Arbeitstags ist in der Regel unzulässig. Zulässig ist meist nur eine punktuelle Erfassung, etwa bei Arbeitsbeginn und -ende.

Ebenso wichtig: Es darf keine verdeckte Überwachung stattfinden. Die Mitarbeitenden müssen jederzeit nachvollziehen können, wann und wie ihre Standortdaten erfasst werden – auch technisch.

Wir empfehlen bewusst keine automatische Zeiterfassung, wie sie von einigen Anbietern angeboten wird. Denn solche Systeme greifen dauerhaft auf den Standort der Mitarbeitenden zu, um Zeiteinträge automatisch zu generieren – ein Vorgehen, das einer ständigen Überwachung gleichkommt. 

Gerade das „berechtigte Interesse“ nach lit. f ist in der Praxis oft kritisch – denn es muss immer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Eine durchgehende Standortüberwachung ist daher fast nie gerechtfertigt.

Außerdem gilt: Laut Art. 5 DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur zweckgebunden, auf das notwendige Maß beschränkt und zeitlich begrenzt gespeichert werden. Das bedeutet konkret:

  • Erfassen Sie nur Standorte, wenn es unbedingt nötig ist (z. B. bei Arbeitsbeginn oder auftragsbezogen). 
  • Speichern Sie die Daten nur so lange, wie sie für den Zweck erforderlich sind.
  • Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen und schützen Sie die Daten durch technische und organisatorische Vorkehrungen (Art. 32 DSGVO).“

Mit TimO entscheiden Mitarbeitende selbst, wann sie eine Buchung vornehmen. Der Standort wird dabei nur im Moment der aktiven Buchung erfasst – nicht davor und nicht danach. Die TimO-App bietet auch zeitlich begrenzte oder standortbezogene Aktivierungen (Geofencing) an. Das hilft, die Überwachung auf das notwendige Maß zu reduzieren – und schafft Vertrauen auf beiden Seiten und stellt sicher, dass der Datenschutz jederzeit gewahrt wird.

Wenn Sie als Arbeitgeber Zeiterfassung mit GPS-Standortbestimmung einführen möchten, geht es nicht nur um die Technik – sondern vor allem darum, Vertrauen und rechtliche Sicherheit zu schaffen. Eine gute Vorbereitung ist hier das A und O. Viele Fehler entstehen nicht durch bösen Willen, sondern durch fehlende Information oder unklare Abläufe.

Anonymisierung & Löschfristen

Grundsatz der DSGVO ist: So wenig personenbezogene Daten wie möglich, so kurz wie nötig. Das bedeutet, dass GPS-Daten nach dem eigentlichen Zweck – etwa der Lohnabrechnung – unverzüglich gelöscht oder anonymisiert werden sollten. Halten Sie sich nicht an diese Vorgabe, drohen schnell Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO (Datenminimierung und Speicherbegrenzung).

Ein guter Praxisansatz: Definieren Sie klare Löschfristen und dokumentieren Sie diese in einem Löschkonzept. Viele professionelle Zeiterfassungs-Apps bieten dafür automatische Routinen – das spart Aufwand und sorgt für DSGVO-Konformität.

Rechte der Mitarbeitenden

Vergessen Sie nicht: Ihre Mitarbeitenden haben Rechte – und zwar nicht nur theoretisch. Sie können gemäß Art. 15 DSGVO Artikel 15 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen – inklusive Verarbeitungszweck, Empfänger und Speicherdauer. jederzeit Auskunft verlangen, welche Daten über sie gespeichert wurden. Auch Berichtigung (Art. 16) Nach Artikel 16 DSGVO haben Betroffene das Recht, unrichtige personenbezogene Daten korrigieren zu lassen. oder Löschung (Art. 17) Artikel 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) erlaubt die Löschung personenbezogener Daten, wenn diese für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. der Daten können gefordert werden.

Außerdem: Der Zugriff auf Standortdaten muss technisch so eingeschränkt werden, dass nicht jede Führungskraft beliebig alles einsehen kann. Somit gilt das Prinzip des „Need to know“ – nur wer diese Daten tatsächlich für seine Arbeit braucht, darf darauf zugreifen.

TimO bietet Ihnen die Möglichkeit, die Einsicht in jegliche Daten einzuschränken und individuelle Berechtigungen für die Mitarbeiterrollen zu setzen. So sieht und tut jeder Mitarbeitende nur das, was ihm oder ihr erlaubt ist.

Wann ist eine Betriebsvereinbarung erforderlich? Welche Punkte müssen enthalten sein?

Sobald es einen Betriebsrat gibt, ist eine Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich, bevor eine GPS-Zeiterfassung eingeführt wird – das ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt, dass der Betriebsrat bei der Einführung technischer Einrichtungen, die zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeignet sind – wie GPS-Tracking –, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. . Diese Regelung betrifft alle technischen Einrichtungen, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet sind – und dazu zählt GPS-Tracking eindeutig.

In die Vereinbarung gehören u. a.:

  • Zweck der GPS-Erfassung
  • Dauer und Häufigkeit der Ortung
  • Zugriffsrechte und Rollenverteilung
  • Regelung zur Löschung und Auswertung
  • Information und Schulung der Beschäftigten

Eine gute Vereinbarung klärt auch Sonderfälle – etwa, was bei Dienstfahrten ins Ausland gilt oder wie private Nutzung geregelt ist (z. B. bei BYOD(Bring Your Own Device)-Geräten).

Aufklärung und Transparenz

Selbst wenn keine Betriebsvereinbarung nötig ist, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, umfassend über den Einsatz von GPS aufzuklären. Die Information sollte schriftlich erfolgen, leicht verständlich sein und folgende Punkte enthalten:

  • Welche Daten werden erhoben?
  • Wann und wie lange wird getrackt?
  • Wer hat Zugriff auf die Daten?
  • Wie lange werden sie gespeichert?
  • Welche Rechte haben die Mitarbeitenden?

Idealerweise kombinieren Sie die Einführung mit einem kurzen Workshop oder digitalen Schulungsmaterialien. Das sorgt für Akzeptanz – und reduziert spätere Rückfragen oder Unsicherheiten.

TimO® Arbeitszeiterfassung-Studie 2024

Ein Schreibtisch mit Computer zeigt die Frage „Sind Sie noch in der Pause?“, daneben der Text „Arbeitszeitbetrug: Ein unterschätztes Problem in deutschen Unternehmen“.
  • Befragung von 1.000 Arbeitnehmern und 373 Arbeitgebern
  • Echte Daten zum Thema Arbeitszeitbetrug
  • Überraschende Einsichten von Arbeitgebern

Nicht jedes Unternehmen braucht GPS-Zeiterfassung – aber in bestimmten Einsatzfeldern kann sie Ihnen das Leben deutlich leichter machen. Vor allem dann, wenn Ihre Mitarbeitenden mobil unterwegs sind, sich nicht täglich am selben Ort einfinden oder Sie externe Einsätze effizient verwalten müssen, kann so die korrekte Zeiterfassung bestätigt werden. In solchen Fällen geht es nicht nur um Kontrolle – sondern um Klarheit, Nachvollziehbarkeit und Entlastung im Alltag.

Typische Einsatzbereiche:

  • Handwerksbetriebe mit wechselnden Baustellen
  • Techniker im Außendienst
  • Reinigungs- und Sicherheitsdienste
  • Kurier-, Liefer- und Logistikdienste
  • Event- und Messebauunternehmen

Was bringt die GPS-Zeiterfassung konkret?

  1. Einfacher, automatischer Zeitstempel mit der Zeitbuchung: Mitarbeitende müssen sich nicht mehr manuell angeben, von wo aus sie wann buchen– das spart Zeit und reduziert Fehler.
  2. Standortbasierte Nachweise: Sie können gegenüber Auftraggebern oder Kunden belegen, wann und wo Ihr Team vor Ort war – ein großer Vorteil bei Reklamationen oder zur Abrechnung.
  3. Weniger Zettelwirtschaft: Kein mühsames Nachtragen von Einsatzzeiten oder Nachfragen bei der Buchhaltung.
  4. Effizientere Planung: Sie erkennen schneller, welche Teams wo im Einsatz sind – das hilft bei der Umplanung und Ressourcensteuerung.
  5. Mehr Fairness und Transparenz: Alle Beteiligten sehen, dass Leistungen korrekt dokumentiert werden – das schafft Vertrauen und beugt Konflikten vor.

Außerdem: Moderne Apps mit Geofencing ermöglichen eine Ortung nur in vordefinierten Zonen (z. B. bestimmte Baustellen oder Kundengebiete). Damit können Sie die Überwachung genau begrenzen – was auch datenschutzrechtlich ein starkes Argument ist.

Über das Timo Zeiterfassungstool besteht die Möglichkeit, mit Geofencing Arbeitszonen vorzudefinieren. Somit können mehrere Bereiche festgelegt werden, in denen Ihre Mitarbeitenden ihre Arbeitszeiten über die App oder den Browser buchen dürfen. Außerhalb dieser Bereiche gibt das System eine Warnung aus und fordert dazu auf, für die Zeitbuchung in den Buchungsbereich zu gehen.

Natürlich ist GPS-Tracking ein Eingriff in die Privatsphäre – aber er kann gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wenn Sie es gezielt und transparent einsetzen. Nutzen Sie es als Werkzeug zur Entlastung, nicht als Mittel zur Kontrolle. Dann profitieren Sie von Struktur, Effizienz und mehr Übersicht – ohne Misstrauen im Team zu säen.

Welche datenschutzkonformen Lösungen gibt es?

Jetzt möchten Sie GPS-Zeiterfassung einsetzen – aber bitte rechtskonform und ohne Datenschutzprobleme? Das ist möglich, denn es gibt mittlerweile eine ganze Reihe von Apps und Softwarelösungen, die speziell für den datensensiblen Einsatz in Unternehmen entwickelt wurden.

Ein guter erster Schritt: Entscheiden Sie, welche Plattformen Ihre Mitarbeitenden nutzen. Es gibt Lösungen für:

  • Android-Apps mit GPS-Funktion zur mobilen Zeiterfassung
  • iOS-kompatible Apps (für iPhone & iPad)
  • Plattformübergreifende Weblösungen (z. B. über den Browser oder kombinierte App/Web-Zugänge)
  • Stationäre Alternativen, wie Terminals, bei denen Standortdaten nur bei bestimmten Geräten (z. B. auf dem Bau) erfasst werden

Merkmale einer datenschutzkonformen App

Worauf sollten Sie achten? Eine GPS-Zeiterfassungs-App ist nur dann datenschutzkonform, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt – sowohl technisch als auch organisatorisch:

  1. Transparenz: Mitarbeitende sehen jederzeit, wann ihre Daten erfasst werden.
  2. Geofencing-Funktion: Die App kann GPS nur innerhalb eines bestimmten Bereichs aktivieren.
  3. Rechteverwaltung: Nicht jeder darf auf Standortdaten zugreifen – Rollen und Berechtigungen müssen sauber getrennt sein.
  4. Löschkonzepte & Speicherbegrenzung: Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden, sondern müssen nach einem definierten Zeitraum automatisch gelöscht werden.
  5. Serverstandort in der EU: Damit greift die DSGVO uneingeschränkt – und es gelten keine Sonderregelungen für Drittstaaten.
  6. Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: Der Anbieter muss ein Vertragspartner mit klarer Verantwortlichkeit sein – Stichwort: AV-Vertrag.

Wenn eine App all diese Punkte erfüllt, können Sie relativ sicher sein, dass der Einsatz nicht nur effizient, sondern auch rechtlich abgesichert erfolgt.

Beispiel: DSGVO-konformes Geofencing und GPS-Standorterfassung mit TimO

Ein konkretes Beispiel für eine datenschutzkonforme Lösung ist TimO – Time Management Office. Die Software bietet eine mobile Zeiterfassung mit GPS-Funktion, bei der der Standort nicht dauerhaft erfasst wird, sondern nur beim aktiven Buchen – etwa beim Arbeitsbeginn oder beim Start der Pause. Über sogenannte Geozonen (Geofencing) wird technisch abgesichert, dass die Buchung nur innerhalb definierter Einsatzbereiche möglich ist.

Die Standortdaten werden ausschließlich auf europäischen Servern gespeichert, es existiert ein AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO, und die Rechtevergabe ist streng geregelt. Mitarbeitende sehen jederzeit ihre gebuchten Zeiten und Standorte – das sorgt für Transparenz und Vertrauen.

Fallbeispiel: Geofencing-Einsatz bei einem Handwerksbetrieb mit Tagesplan

Ein mittelständischer Handwerksbetrieb nutzt TimO, um die Arbeitszeiten seiner Monteure auf wechselnden Baustellen zu dokumentieren. Dafür werden Geozonen rund um die Einsatzorte definiert – z. B. mit einem Radius von 100 Metern. Nur innerhalb dieser Zone lassen sich Zeitbuchungen durchführen.

Beispieltag von Mitarbeiter Max M.:

UhrzeitTätigkeit
07:30 Uhr Abfahrt vom Wohnort: Keine Erfassung, da Max sich außerhalb der Geozone befindet.
08:05 UhrAnkunft auf der Baustelle: Max öffnet die App, wählt den Auftrag aus und tippt auf „Kommen“. Die App erfasst Zeit und GPS-Standort – nur in diesem Moment.
10:30 UhrFrühstückspause: Max startet die Pause manuell in der App über den Button „Pause beginnen“.
10:50 UhrWeiterarbeit: Max tippt auf Pause beenden“ – die Zeit läuft weiter.
13:00 Uhr Mittagspause außerhalb der Zone (z. B. beim Imbisswagen): Da Max sich außerhalb der Geozone befindet, kann er keine Buchung durchführen – die App zeigt eine Sperrung an. Er muss sich in der vordefinierten Buchungszone befinden und “Pausenstart” buchen.
13:40 UhrRückkehr zur Baustelle: Max betritt die Geozone und tippt in der App erneut auf „Pause beenden“, um die Arbeit wieder zu starten.
16:15 UhrFeierabend: Max tippt auf „Gehen“ – auch hier wird der Standort einmalig gespeichert.

Vorteile für den Betrieb:

  • Die GPS-Daten werden nicht dauerhaft, sondern nur bei aktiven Buchungen erfasst.
  • Die Arbeitszeit ist exakt dokumentiert – mit Zeit- und Standortnachweis.
  • Buchungen außerhalb der Geozonen sind technisch ausgeschlossen – das verhindert Fehlbuchungen.

Vorteile für Max, den Arbeitnehmer:

  • Er weiß genau, wann und wie sein Standort erfasst wird – und hat die Kontrolle in der Hand.
  • Die Bedienung ist einfach: ein paar Fingertipps genügen pro Tag.
  • Die Buchungen sind im System jederzeit nachvollziehbar – kein Rätselraten bei der Abrechnung.

Die Frage, ob Zeiterfassung mit GPS erlaubt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – aber sie lässt sich klären. Wenn Sie als Arbeitgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, die Mitarbeitenden transparent informieren und geeignete technische Lösungen einsetzen, steht einer datenschutzkonformen Umsetzung nichts im Weg.

GPS-Zeiterfassung ist besonders sinnvoll, wenn Ihr Team mobil unterwegs ist, an wechselnden Einsatzorten arbeitet oder zuverlässige Nachweise über Arbeitszeiten benötigt. Sie können damit nicht nur Prozesse vereinfachen, sondern auch die Zusammenarbeit klarer, nachvollziehbarer und effizienter gestalten – ohne dabei die Privatsphäre zu verletzen.

Achten Sie bei der Einführung unbedingt auf:

  • eine klare rechtliche Grundlage (Einwilligung oder Betriebsvereinbarung),
  • transparente Kommunikation mit Ihrem Team,
  • datenschutzkonforme Tools mit Geofencing, Rollenrechten und Löschkonzepten.

Moderne Lösungen wie TimO zeigen: Effizienz und Datenschutz schließen sich nicht aus. Im Gegenteil – richtig eingesetzt, schafft GPS-Zeiterfassung Sicherheit für beide Seiten.

Wenn Sie jetzt den nächsten Schritt gehen möchten, prüfen Sie zunächst Ihre konkreten Anforderungen – und holen Sie Ihre Mitarbeitenden von Anfang an mit ins Boot. Denn digitale Zeiterfassung funktioniert am besten, wenn sie als gemeinsames Werkzeug verstanden wird – nicht als Kontrollinstrument.

Mehr zum Thema lesen:

Referenzen:

DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung (EU):

  • Art. 4 Nr. 1 DSGVO – Definition personenbezogene Daten
  • Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Datenverarbeitung
  • Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Direkterhebung
  • Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 16 DSGVO – Recht auf Berichtigung
  • Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeitung
  • Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679#d1e3095-1-1

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG):

  1. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG – Mitbestimmungsrecht bei technischer Überwachung
    https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/

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