Generell sieht das Arbeitsrecht keine Verpflichtung für den Nachtzuschlag vor. Der Arbeitgeber muss trotzdem einen Ausgleich anbieten. Das kann zum Beispiel ein Freizeitausgliech als Schichtzulage sein.
Laut § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst; die Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien hat der Gesetzgeber einer andere Zeit festgelegt: 22 bis 5 Uhr.
Fällt Nachtarbeit an, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer anhand des jeweiligen Arbeitsvertrages und der möglicherweise anwendbaren Tarifverträge prüfen, welche Zuschläge zu zahlen sind.
Weil Nachtarbeit zusätzliche Belastungen mit sich bringt, die sich auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken können, soll der Nachtzuschlag dies ausgleichen, wobei anstelle einer Schichtzulage auch eine andere Form von Ausgleich erfolgen kann, z. B. Freizeitausgleich.
Der Zuschlag auf jede Stunde der Nachtarbeit angerechtet. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttolohn pro Stunde. Generell betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind die Zuschläge steuerfrei für den Arbeitgeber.
Angenommen, der Arbeitnehmer bekommt einen Bruttostundenlohn von 20,00 Euro und seine Schicht geht von 22 Uhr bis 6 Uhr, dann gelten von diesen acht Stunden also sieben Stunden als Nachtarbeit; demnach bekommt er für die sieben Stunden 25 Prozent Zuschlag, also siebenmal 5,00 Euro = 35,00 Euro oben drauf.