Generell sieht das Arbeitsrecht keine Verpflichtung für den Nachtzuschlag vor. Der Arbeitgeber muss trotzdem einen Ausgleich anbieten. Das kann zum Beispiel ein Freizeitausgleich als Schichtzulage sein.
Der Zuschlag auf jede Stunde der Nachtarbeit angerechnet. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttolohn pro Stunde. Generell betragen die Zuschläge bei Nachtarbeit 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sind die Zuschläge steuerfrei für den Arbeitgeber.
Angenommen, der Arbeitnehmer bekommt einen Bruttostundenlohn von 20,00 Euro und seine Schicht geht von 22 Uhr bis 6 Uhr, dann gelten von diesen acht Stunden also sieben Stunden als Nachtzeit; demnach bekommt er für die sieben Stunden 25 Prozent Zuschlag, also siebenmal 5,00 Euro = 35,00 Euro pro Arbeitstag oben drauf (Berechnung Stundenlohn, Stunden Nachtzeit - siehe unten).
Angenommen, der Arbeitnehmer bekommt einen Bruttostundenlohn von 20,00 Euro und seine Schicht geht von 22 Uhr bis 6 Uhr, dann gelten von diesen acht Stunden also sieben Stunden als Nachtarbeit; demnach bekommt er für die sieben Stunden 30 Prozent Zuschlag, also siebenmal 6,00 Euro = 42,00 Euro pro Arbeitstag oben drauf. (Berechnung Stundenlohn, Stunden Nachtzeit - siehe unten)
Sie wissen nicht genau, wie hoch Ihr Stundenlohn ist? Die Berechnung ist ganz einfach. Multiplizieren Sie die Anzahl Ihrer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit mit 4,35. Als Ergebnis erhalten Sie die monatliche Arbeitszeit. In diesem Beispiel sind es 30 Wochenstunden mal 4,35. Das ergibt insgesamt 130,5 Stunden Monatsarbeitszeit. Im zweiten Schritt teilen Sie Ihr Bruttogehalt durch die ermittelte Monatsarbeitszeit. In unserem Beispiel werden 2.630 Euro durch 130,5 Stunden geteilt. Der Arbeitnehmer erhält einen Brutto-Stundenlohn von 20 Euro.
Wie kann ich meine Nachtzeitstunden ermitteln? In dieser Tabelle können Sie die Nachtzeit direkt ablesen
Laut § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Arbeitszeitgesetz ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst; die Nachtzeit ist dabei die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien hat der Gesetzgeber eine andere Zeit festgelegt: 22 bis 5 Uhr.
Fällt Nachtarbeit an, müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer anhand des jeweiligen Arbeitsvertrages und der möglicherweise anwendbaren Tarifverträge prüfen, welche Zuschläge zu zahlen sind.
Weil Nachtarbeit zusätzliche Belastungen mit sich bringt, die sich auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken können, soll der Nachtzuschlag dies ausgleichen, wobei anstelle einer Schichtzulage auch eine andere Form von Ausgleich erfolgen kann, z. B. Freizeitausgleich.